Weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern es sich bei der Aufforderung zur Vervollständigung des Personaldossiers um ein unerlaubtes Mittel handelte, der damit verfolgte Zweck (Prüfung der Qualifikationen der sich bewerbenden Person und Zuordnung der Bewerbung zu einer ausgeschriebenen Stelle) unerlaubt sein sollte oder das Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stünde.