4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr wird aufgrund seiner Ausführungen deutlich, dass er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. So führt er im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bloss erneut aus, er könne dem A.________ keine zusätzlichen Unterlagen einreichen, da seine vorherigen Anstellungen strikt vertraulich seien. Der A.________ könne ihn nicht dazu zwingen, weitere Dokumente einzureichen.