Die Anforderung von vollständigen Bewerbungsunterlagen stellt grundsätzlich kein strafbares Verhalten dar. Der vorliegend verfolgte Zweck, anhand der vollständigen Bewerbungsunterlagen eine Prüfung der Qualifikationen der bewerbenden Person und eine Zuordnung der Bewerbung zu einer ausgeschriebenen Stelle vornehmem zu können, ist als zulässig einzustufen. Anhand der zusammen mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen ist auch kein unzulässiges Mittel erkennbar. Die schriftliche Aufforderung des A.________ zur Einreichung der fehlenden Bewerbungsunterlagen ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.