4. 4.1 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2025, 19. August 2025 und 19. September 2025 Strafanzeige wegen Nötigung gegen den A.________, begangen durch eine schriftliche Einforderung von Unterlagen im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung des Antragstellers, einreichte. 4.2 Die die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: Der Strafanzeige ist ein Schreiben vom 25.07.2023 des A.________ beigelegt, welches dem Anzeigenden zugestellt wurde.