2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Nach Art. 2 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) ist die Sprache der Staatsanwaltschaft der Region Bern- Mittelland Deutsch. Vor den obersten Gerichten richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Da die angefochtene Verfügung auf Deutsch erging, ist auch das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen.