Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 11. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Eröffnung des Strafverfahrens. Zudem ersuchte er darum, dass das Beschwerdeverfahren auf Französisch geführt werde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).