1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den A.________ (nachfolgend: A.________) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 11. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Eröffnung des Strafverfahrens.