Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2025 (BM 24 24395) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den A.________ (nachfolgend: A.________) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 11. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte sinngemäss die Eröffnung des Strafverfahrens. Zudem ersuchte er darum, dass das Beschwerde- verfahren auf Französisch geführt werde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Nach Art. 2 Abs. 3 des Dekrets über die Gerichtssprachen (GSD; BSG 161.13) ist die Sprache der Staatsanwaltschaft der Region Bern- Mittelland Deutsch. Vor den obersten Gerichten richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz und Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Da die angefochtene Verfügung auf Deutsch erging, ist auch das Beschwer- deverfahren auf Deutsch zu führen. Eingaben an das Obergericht des Kantons Bern können hingegen wahlweise auf Deutsch oder Französisch eingereicht wer- den (Art. 3 Abs. 2 GSD). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- 2 zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz han- delt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4). 4. 4.1 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2025, 19. August 2025 und 19. September 2025 Strafanzeige wegen Nötigung gegen den A.________, be- gangen durch eine schriftliche Einforderung von Unterlagen im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung des Antragstellers, einreichte. 4.2 Die die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: Der Strafanzeige ist ein Schreiben vom 25.07.2023 des A.________ beigelegt, welches dem Anzei- genden zugestellt wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass der Anzeigende ein unvollständiges Bewer- bungsdossier an die Personalabteilung des A.________ zugestellt haben soll. Die Personalabteilung des A.________ forderte den Anzeigenden in genanntem Schreiben auf, vollständige Bewerbungsun- terlagen einzureichen und anzugeben, für welche Stelle er sich bewirbt. Die Anforderung von vollständigen Bewerbungsunterlagen stellt grundsätzlich kein strafbares Verhalten dar. Der vorliegend verfolgte Zweck, anhand der vollständigen Bewerbungsunterlagen eine Prüfung der Qualifikationen der bewerbenden Person und eine Zuordnung der Bewerbung zu einer ausgeschriebenen Stelle vor- nehmem zu können, ist als zulässig einzustufen. Anhand der zusammen mit der Strafanzeige einge- reichten Unterlagen ist auch kein unzulässiges Mittel erkennbar. Die schriftliche Aufforderung des A.________ zur Einreichung der fehlenden Bewerbungsunterlagen ist aus strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 3 Demnach ist vorliegend kein Straftatbestand erfüllt, aus diesem Grund wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vielmehr wird aufgrund seiner Ausführungen deutlich, dass er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. So führt er im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen bloss erneut aus, er könne dem A.________ keine zusätzlichen Unterlagen einreichen, da seine vorherigen Anstel- lungen strikt vertraulich seien. Der A.________ könne ihn nicht dazu zwingen, wei- tere Dokumente einzureichen. Weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern es sich bei der Aufforderung zur Ver- vollständigung des Personaldossiers um ein unerlaubtes Mittel handelte, der damit verfolgte Zweck (Prüfung der Qualifikationen der sich bewerbenden Person und Zuordnung der Bewerbung zu einer ausgeschriebenen Stelle) unerlaubt sein sollte oder das Mittel nicht im richtigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stünde. Ebenso wenig macht er geltend, dass die Verknüpfung von Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig wäre. Insgesamt bringt der Beschwerdefüh- rer nichts vor, was die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen würde. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem A.________ sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen, so dass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5