Das Beschleunigungsgebot kann auf zwei Arten verletzt werden, durch eine völlig unverhältnismässige Gesamtdauer sowie durch einzelne Perioden nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Ersteres kann nach den obigen Ausführungen verneint werden. Letzteres liegt nur vor, wenn die Behörde vollumfänglich untätig bleibt. Mit anderen Worten lässt sich daraus kein Anspruch auf eine andere Priorisierung der Ermittlungsarbeit ableiten.