Teil des Geldwäschereinetzes sein könnten. Im Haftantrag vom 23. Januar 2025 sowie dem Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 war jedenfalls noch nicht die Rede davon. So oder anders ist darin, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme der Geschäftsführer dieser Firmen noch nicht gestellt hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken. Das Beschleunigungsgebot kann auf zwei Arten verletzt werden, durch eine völlig unverhältnismässige Gesamtdauer sowie durch einzelne Perioden nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.