Dies gilt auch für die entsprechende Selektion der Unterlagen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass moderne Software für diese Vorgänge nur wenige Stunden braucht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass erst nach der letzten Haftverlängerung die Liste der Geschädigten erstellt, die Verfahrensakten bei den anderen Kantonen angefordert und die Untersuchungen übernommen worden seien. Angesichts des planmässigen Vorgehens und des hohen Organisationsgrades der dem Beschwer-