_ (Land) und AI.________ (Land). Die Staatsanwaltschaft blieb also nicht untätig bis zur Auslieferung, vielmehr gestaltete sich der Rechtshilfeweg aufgrund geopolitischer Unwägbarkeiten schlicht umständlicher als gewöhnlich. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Nachgang des Aktionstags in AI.________ (Land) vom 18. Juli 2023 erst am 25. Juni 2025 ein Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Diesem Rechtshilfeersuchen (Beilage 10 zum Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025) lässt sich allerdings entnehmen, dass bereits am 20. April 2023, 28. Juli 2023 und am 11. Oktober 2023 um Rechtshilfe ersucht worden war.