Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer wie bereits in der Beschwerde vom 9. Mai 2025 vor, dass das Verfahren bereits seit 2019 hängig sei. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts BK 25 215 vom 23. Mai 2025, E. 7.3.3, verwiesen werden. Neu ist das Argument, dass die Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen die Auslieferung abgewartet habe, obwohl schon seit Mai 2023 bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ausgeliefert werde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. Januar 2025, S. 5, zu verweisen, wonach die ersten Schriftstücke aus der AG.