Überdies ist offensichtlich, dass die Fluchtgefahr nach drei Monaten weiterhin bestehen wird, da der Beschwerdeführer eine deutlich längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird und über keine Bezugspunkte zur Schweiz verfügt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 E. 6.2). Es ist nicht absehbar, dass sich diese Situation innert sechs Monaten ändern wird. 7.5 Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer wie bereits in der Beschwerde vom 9. Mai 2025 vor, dass das Verfahren bereits seit 2019 hängig sei.