Gestützt darauf und die noch vorzunehmenden Ermittlungshandlungen, welche die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 auflistet, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung innert dreier Monate nicht abgeschlossen werden kann. Überdies ist offensichtlich, dass die Fluchtgefahr nach drei Monaten weiterhin bestehen wird, da der Beschwerdeführer eine deutlich längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird und über keine Bezugspunkte zur Schweiz verfügt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 E. 6.2).