12 flecht (vgl. E. 4.3). Gestützt darauf und die noch vorzunehmenden Ermittlungshandlungen, welche die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 auflistet, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung innert dreier Monate nicht abgeschlossen werden kann.