Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es sich um ein überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren handelt, die geplanten Ermittlungshandlungen diesen Zeitbedarf aufweisen und die Haftgründe nach mehr als drei Monaten noch bestehen werden. Das Zwangsmassnahmengericht legt damit dar, dass die Kriterien für einen Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllte sind, auch wenn es den Begriff Ausnahmefall nicht benutzt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die gängige Rechtsprechung bei Rechtsanwälten als bekannt vorausgesetzt werden kann (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2).