Ein Ausnahmefall kann bei der Verlängerung der Untersuchungshaft angenommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und dass die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5). Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es sich um ein überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren handelt, die geplanten Ermittlungshandlungen diesen Zeitbedarf aufweisen und die Haftgründe nach mehr als drei Monaten noch bestehen werden.