238 StPO). Soweit weitergehend kann auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Obergerichts BK 25 215 vom 23. Mai 2025, E. 7.4, verwiesen werden. 7.4 Was die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate anbelangt, gilt was folgt: Ein Ausnahmefall kann bei der Verlängerung der Untersuchungshaft angenommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und dass die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5).