O., S. 87). Schliesslich trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Andernfalls kann kaum vom Einverständnis zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung ausgegangen werden (CAVALLO, a.a.O., S. 83). Das Einverständnis der beschuldigten Person ist gemäss Gesetzeswortlaut zwar keine Voraussetzung, die Eintreibung einer Sicherheitsleistung auf dem Zwangsvollstreckungsweg jedoch kaum sinnvoll (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 238 StPO).