11 son sowie die Beziehung zur beschuldigten Person zu überprüfen sind (CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Ersatzmassnahme bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86). Das ändert nichts daran, dass bei Sicherheitsleistungen stets zu prüfen ist, ob das angebotene Geld möglicherweise aus dem verfolgten Delikt oder einer anderen Straftat stammt, da sich die Strafverfolgungsbehörde bei ungenügender Kontrolle allenfalls eine Geldwäschereihandlung vorwerfen lassen müsste (CAVALLO, a.a.O., S. 87).