Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Haftentlassung gegen Sicherheitsleistung. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gehörsverletzung rügt, da nicht ansatzweise dargelegt werde, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht möglich sein solle, so ist er auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit der Rüge, dass nach einem falschen Prüfschema vorgegangen worden sei. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen; der Grundsatz muss nicht geprüft werden, wenn bereits feststeht, dass eine Massnahme an den Modalitäten scheitern wird.