Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit – exkl. Ersatzmassnahmen, Haftverlängerung um sechs Monate und Beschleunigungsgebot, diese sind weiter unten zu behandeln – ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er sich nach dem Gesagten in erster Linie aufgrund von Fluchtgefahr in Untersuchungshaft befindet. Es ist entsprechend nicht behelflich, wenn er vorbringt, dass diverse Ermittlungshandlungen auch durchgeführt werden könnten, wenn er sich in Freiheit befinde. Mit anderen Worten mangelt es hierbei an der Eignung der von ihm vorgebrachten Alternative.