10 namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ersatzmassnahmen, der Haftverlängerung um sechs Monate und zum Beschleunigungsgebot sind nachfolgend zu behandeln.