6. Besteht somit nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann offenbleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Entsprechend kann die Beschwerdekammer die diesbezüglich in Rz. 33-38 und 112-117 der Beschwerde erhobenen Rügen offenlassen.