Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet. Da der dringende Tatverdacht weiterhin bejaht wird (E. 4.3 f.), ist auch seine – ohnehin nicht sehr stichhaltige – Argumentation nicht zielführend, wonach sich der Beschwerdeführer der Untersuchung in Ermangelung eines dringenden Tatverdachts nicht entziehen werde. Die Fluchtgefahr ist weiterhin zu bejahen.