5.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr im Wesentlichen vor, dass nach sechs Monaten eine aktualisierte Begründung erwartet werden dürfe. Dieses Vorbringen ist offensichtlich ungeeignet, um die ausführliche Begründung im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 in Frage zu stellen. Es ist trotzdem festzuhalten, dass sich aus den Akten diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet.