221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 und führt in der Folge in E. 21 aus, dass sich die der Fluchtgefahr zugrunde liegenden Verhältnisse nicht verändert hätten, zumal es sich dabei um einen eher statischen Haftgrund handle. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr im Wesentlichen vor, dass nach sechs Monaten eine aktualisierte Begründung erwartet werden dürfe.