Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Tatverdacht, den die Staatsanwaltschaft aus der Auswertung des PCs von H.________ schliesst, mit dem Verweis auf Beilage 19 (Berichtsrapport vom 17. Januar 2025) hinreichend begründet. Im Berichtsrapport wird dargelegt, dass sich auf diesem PC geloggte IP-Adressen gefunden hätten, nachdem die Täterschaft mittels Fernzugriffssoftware AF.________ Zugriff auf ihren PC erhalten habe. Diese IP-Adressen hätten via Rechenzentrum in der Schweiz zu einem AG.________ (Land) Provider geführt.