260ter StGB ausdehnt, ist diese Frage hier nicht weiter von Belang. Immerhin sei darauf verwiesen, dass der verbrecherische Zweck der kriminellen Organisation nicht der einzige zu sein braucht, aber ein zentraler Zweck sein muss, den allenfalls legale Aktivitäten verschleiern (TRECH- SEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 260ter StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Tatverdacht, den die Staatsanwaltschaft aus der Auswertung des PCs von H.________ schliesst, mit dem Verweis auf Beilage 19 (Berichtsrapport vom 17. Januar 2025) hinreichend begründet.