8 kreislauf entgegengenommen habe. Entsprechend sei auch legales Einkommen generiert worden, was der Theorie der einzig deliktischen Tätigkeit der Gesellschaften widerspreche. Da die Beschwerdekammer weiterhin offenlässt, ob sich der dringende Tatverdacht auch auf Art. 260ter StGB ausdehnt, ist diese Frage hier nicht weiter von Belang.