Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Beilagen zum Schreiben des BJ vom 1. Oktober 2025 nicht in den Akten finden. Die Staatsanwaltschaft führt dieses Schreiben jedoch unter dem Gesichtspunkt der Ermittlungsmassnahmen in den letzten sechs Monaten an, nicht unter demjenigen des Tatverdachts. Für ersteres ist das Schreiben denn auch ein geeignetes Beweismittel, geht daraus doch hervor, dass im Nachgang des Rechtshilfeersuchens vom 1. Juli 2025 Dokumente aus der AG.________ (Land) eingegangen sind. Dasselbe gilt im Grundsatz für die Ausführungen zur V._____