Was der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen vorbringt, verfängt nicht. Nach dem, was in E. 4.3 ausgeführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft nicht nur Untersuchungstheorien und Mutmassungen vorgetragen. Ebenso wenig schliesst sie einzig aus der Verwendung der Software AF.________ auf den Beschwerdeführer. Sodann hat sich in den letzten sechs Monaten der Tatverdacht weiter erhärtet. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Beilagen zum Schreiben des BJ vom 1. Oktober 2025 nicht in den Akten finden.