Der bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) bejahte dringende Tatverdacht hat sich damit weiter verdichtet. Wie es sich mit der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer organisierten Unternehmung im Sinne von Art. 260ter StGB verhält, kann damit weiterhin offenbleiben. 4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen vorbringt, verfängt nicht.