7 digten einbezahlten Betrag handle. Weiter sei davon auszugehen, dass es sich bei den Service Agreements um nur zum Schein erstellte Verträge handle. Diese Ausführungen überzeugen die Beschwerdekammer. Der bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 hinsichtlich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) bejahte dringende Tatverdacht hat sich damit weiter verdichtet.