hen. Von der R.________ seien ca. EUR 55'000 an die Investment-Plattform Y.________ geflossen, von wo aus wiederum ca. EUR 148'000 an die Z.________ weitergeflossen seien. Letztere habe ihren Sitz an derselben Adresse wie die N.________. Von der Z.________ seien ca. EUR 411'000 an die AA.________ geflossen. Von der AA.________ seien schliesslich ca. EUR 1'088'000 an den Beschwerdeführer geflossen. Darin erblickt die Staatsanwaltschaft eine direkte Geldspur von den Geschädigten zum Beschwerdeführer. Es sei gerade im Sinn von Geldwäschereihandlungen, dass es sich bei den weitertransferierten Beträgen nicht um den von den Geschä-