4.3 Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 25 215 vom 23. Mai 2025 den dringenden Tatverdacht (E. 5.3 ff.). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verweis darauf genügt es vorliegend, die seither erhobenen Beweise zu beleuchten. Die Staatsanwaltschaft legt im Haftverlängerungsantrag mit Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025 schlüssig anhand eines Beispiels dar, wie das Geld vom Geschädigten zum Beschwerdeführer floss und wie das Geld zur Verschleierung über diverse Firmen geleitet wurde. Die Firmen I.________ und J.________ – beide an derselben Adresse in AE.