betreffend die Geschädigte H.________). Gestützt darauf und mit Verweis auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer in dieser Sache ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf sämtliche Vorwürfe nach wie vor zu bejahen, was die Verteidigung insbesondere in Ziff. 2.3 ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.