Vielmehr hat sich der (ohnehin bereits damals ausreichend hohe) dringende Tatverdacht – mit direktem Verweis auf die Ausführungen im ausführlichen und schlüssigen Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 – entgegen der Ansicht der Verteidigung weiter verdichtet. Die Staatsanwaltschaft legt in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen vor, die die Sach- und Beweislage für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Straftaten genügend dokumentieren, dies auch ohne Berücksichtigung der wenigen, einzig in englischer Sprache vorliegenden Unterlagen (so die AD.__