In E. 17 führt es sodann das Folgende aus: Es kann festgestellt werden, dass seit dem letzten Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, resp. seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. Mai 2025 keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Anhaltspunkte zu Tage getreten sind. Vielmehr hat sich der (ohnehin bereits damals ausreichend hohe) dringende Tatverdacht – mit direktem Verweis auf die Ausführungen im ausführlichen und schlüssigen Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 – entgegen der Ansicht der Verteidigung weiter verdichtet.