Obwohl das Recht auf Übersetzung nicht in der beispielhaften Aufzählung von Art. 107 Abs. 1 StPO enthalten ist, so scheint sich die Lehre doch einig zu sein, dass sich der Umfang dieses Rechts auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nach Art. 68 StPO richtet (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 108). Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Rechts auf Übersetzung dargetan, womit auch keine Gehörsverletzung in Betracht fällt.