107 StPO programmatischen Grundsatzcharakter. Einzelheiten zu den verschiedenen Teilgehalten werden detailliert an anderen Stellen im Gesetz abgehandelt. Eigenständigen Charakter trägt die Vorschrift, soweit sie über die beispielhaft aufgeführten Teilgehalte hinausführt (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 107 StPO). Obwohl das Recht auf Übersetzung nicht in der beispielhaften Aufzählung von Art. 107 Abs. 1 StPO enthalten ist, so scheint sich die Lehre doch einig zu sein, dass sich der Umfang dieses Rechts auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nach Art.