Ob ein Anspruch auf Übersetzung eines Dokuments besteht, richtet sich danach, ob die beschuldigte Person darauf angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Der Beschwerdeführer substanziiert nicht, welche Dokumente ihm vorenthalten werden und inwiefern ihm dadurch ein faires Verfahren verwehrt würde. Solcherlei ist denn auch nicht ersichtlich. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Über Art. 107 StPO hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen Bestimmungen. Somit besitzt Art. 107 StPO programmatischen Grundsatzcharakter.