Die Rüge des Beschwerdeführers scheint sich auf die allgemeinen Ausführungen auf S. 6 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Oktober 2025 zu beziehen. Dort schreibt die Staatsanwaltschaft was folgt: Soweit das Dokument im Haftverlängerungsantrag explizit erwähnt wird, wird dies in englischer Form dem Antrag beigelegt. Die Übersetzung erfolgte mittels Google Translate, da das Dokument bereits dem Netz entstammt. In einem derart aufwändigen Verfahren können nicht sämtliche Dokumente auf Deutsch übersetzt werden, da dies unverhältnismässig viel Zeit kosten und unverhältnismässig viele finanzielle Mittel in Anspruch nehmen würde.