Gemeint ist damit die Verfahrenssprache i.S.v. Art. 67 StPO, welche die Sprache bezeichnet, derer sich die Behörden bei ihren Verfahrenshandlungen bedienen und welche die Parteien im Verkehr mit den Behörden benutzen müssen (URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 67 StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers scheint sich auf die allgemeinen Ausführungen auf S. 6 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Oktober 2025 zu beziehen.