Im Übrigen kann auf E. 5.6.2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 verwiesen werden, da der Beschwerdeführer diese Rüge bereits vorbrachte. 3.5.4 Schliesslich substantiiert der Beschwerdeführer nicht, welche mutmasslich involvierten Personen als Zeugen und damit in der falschen Rolle einvernommen sein sollen. So oder anders ist eine Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen nicht derart offensichtlich, dass sie im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. 3.6 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Englisch keine Amtssprache des Kantons Bern ist. Gemeint ist damit die Verfahrenssprache i.S.v.