Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Staaten, die um Rechtshilfe ersucht worden sind, nicht um Rechtsstaaten handle. Angesichts der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind hier keine Weiterungen nötig, bringt der Beschwerdeführer doch nicht weiter vor, inwiefern die behauptete fehlende Rechtsstaatlichkeit die einzelnen Beweismittel kompromittiert haben soll. Im Übrigen kann auf E. 5.6.2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 verwiesen werden, da der Beschwerdeführer diese Rüge bereits vorbrachte.