d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) keinen Anspruch auf möglichst frühzeitige Gewährung des Konfrontationsrechts (MEYER, in: EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, N. 229 zu Art. 6 EMRK mit Hinweisen). In Ermangelung einer Verletzung liegt auch keine Unverwertbarkeit vor. 3.5.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Staaten, die um Rechtshilfe ersucht worden sind, nicht um Rechtsstaaten handle.