Eine Unverwertbarkeit ist jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass diese Einvernahmen im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. 3.5.2 Daraus, dass ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;