3 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei den rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen sein Teilnahmerecht verletzt worden sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Teilnahmerecht im Rechtshilfeverfahren nach Art. 148 StPO richtet. Demgemäss kann das Teilnahmerecht kompensiert werden. Wie es sich hierzu verhält, lässt sich den Haftakten nicht entnehmen. Eine Unverwertbarkeit ist jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass diese Einvernahmen im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.